definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung
Sachverhalt
A. X._____ trat als Bauherr des auf den Parzellen Nr. ____ und ____ in der Gemeinde O.1_____ geplanten Neubaus A._____ auf. Die entsprechende Bau- bewilligung wurde von der Gemeinde am 3. Februar 2011 ohne Baufreigabe er- teilt. In der Baubewilligung wurde festgehalten, dass die elektrische Anschlussge- bühr von CHF 272'487.-- (exkl. MwSt.) für die Hotelanlage auf Parzelle Nr. ____ gemäss Art. 7 des Energiereglements bei Baubeginn zahlbar sei. Mit Beschluss des Gemeinderats O.1_____ vom 26. August 2013 wurde der Baubeginn für den Hotellerie Teil bewilligt (sog. Baufreigabe). B. Nachdem die Y._____ X._____ den Betrag von CHF 294'285.95 für den Anschluss des Teils Hotellerie am 20. Februar 2014 in Rechnung stellte und ihn mit Schreiben vom 15. Mai 2014 erfolglos mahnte, leitete sie die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Inn stellte am 15. Juli 2014 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 294'285.95 mit der Y._____ als Gläubigerin und X._____ als Schuldner aus. Dieser erhob ge- gen den ihm am 26. August 2014 zugegangenen Zahlungsbefehl fristgerecht Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 10. September 2014 ersuchte die Y._____ den Einzelrich- ter am Bezirksgericht Inn, in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsam- tes Inn gestützt auf Art. 80 und 82 SchKG die definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von CHF 294'285.95 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von X._____. Dem Rechtsöffnungsgesuch legte die Y._____ unter anderem einen Auszug der Bau- bewilligung sowie der Baufreigabe bei. D. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2014 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei er hauptsächlich gel- tend machte, nicht passivlegitimiert zu sein. E. Mit Replik vom 27. November 2014 und Duplik vom 22. Dezember 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn erkannte mit Rechtsöffnungsent- scheid vom 26. Januar 2015, mitgeteilt am 28. Januar 2015, was folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird der von der gesuchsgegne- rischen Partei erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der gesuchstel-
Seite 3 — 15 lenden Partei die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 294'285.95. 2. Die Kosten dieses Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei erhoben und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die gesuch- stellende Partei wird verpflichtet, den Restbetrag von CHF 500.00 in- nert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Der gesuchstellenden Partei wird für die Kosten dieses Rechtsöffnungsver- fahrens in Höhe von CHF 1'000.00 ein Regressrecht gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei eingeräumt. 3. Die gesuchsgegnerische Partei wird verpflichtet, der gesuchstellenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von [CHF] 2'688.30 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen und die Kosten des Zahlungs- befehls von CHF 203.30 zu erstatten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setze das Vorliegen der sogenannten drei Identitäten voraus. Zum einen müssten der in der Verfügung zur Zahlung Verpflichtete mit dem Betriebenen und zum anderen der im Entscheid Berechtigte mit dem Betreibenden identisch sein. Des Weiteren sei erforderlich, dass der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund und der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Lebenssachverhalt übereinstimmen würden. Der Vorderrichter betrachtete diese Voraussetzungen als erfüllt und hielt insbesondere fest, dass die in der Baubewilligung vom 3. Februar 2011 sowie in der Baufreigabe vom 27. August 2013 als Schuldner bezeichnete und die betrie- bene Person einander entsprechen würden. Sowohl die Baubewilligung als auch die Verfügung betreffend die Baufreigabe seien unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Aufgrund dessen kam der Vorderrichter zum Schluss, dass die Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von CHF 294'285.95 zu erteilen sei. G. Gegen diesen Entscheid führte X._____ am 9. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Inn als Einzelrichter vom 26. Januar 2015 seien aufzuheben. In der Folge sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn abzuweisen und die definitive Rechtsöff- nung zu verweigern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Einsprachegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.“
Seite 4 — 15 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer seine Passivlegitimation. Da er nicht Grundeigentümer der fraglichen Parzelle sei, dürfe er nicht zur Bezahlung der Netzanschlussgebühr herangezogen werden. Dabei verweist er auf Art. 4.1 des Stromversorgungsreglements der Y._____, wonach bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an das Verteilnetz der Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft als Kunde gelte. Auch eine interne Regelung zwischen dem Grundeigentümer und dem Ersteller der Baute vermöge daran nichts zu ändern. Die dem Beschwerdeführer in der Baubewilligung auferlegte An- schlussgebühr könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen, weshalb der betreffende Teil der Baubewilligung als nichtig zu betrachten sei. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2015 setzte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubün- den der Beschwerdegegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Be- schwerdeantwort an. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung ge- setzte Forderung als Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen ge- prüft werde und diese Prüfung auch die Frage umfassen könne, ob die im Titel als Schuldner bzw. Gläubiger bezeichneten Personen mit der betriebenen bzw. be- treibenden Partei identisch seien. Der Beschwerdegegnerin werde es daher frei- gestellt, sich auch hierzu zu äussern. I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2015 beantragte die Beschwer- degegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Baubewilligung keineswegs nichtig sei. Vielmehr stütze sich die erhobene Anschlusstaxe auf Art. 7 des damals gültigen kommunalen Energiere- glements. Die Berufung auf die fehlende Passivlegitimation erweise sich sodann als rechtmissbräuchlich. J. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
Seite 5 — 15 über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 26. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 zugestellt. Die am 9. Februar 2015 dage- gen erhobene Beschwerde erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht. Auch wenn die Begründung der Beschwerde kurz ausgefallen sein mag (vgl. nachfolgend E. 3b/bb), ist sie dennoch als ausreichend zu beurteilen. Die übrigen Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit weiteren Hin- weisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt dem- gegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittel- instanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Inso- weit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmit- telinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). b) Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf wel-
Seite 6 — 15 che Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Vorliegend wird seitens des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid die Nichtigkeit der Baubewil- ligung als Folge der fehlenden gesetzlichen Grundlage, welche die Gemeinde be- rechtigen würde, die Anschlussgebühr vom Nichteigentümer zu erheben, ins Feld geführt. Indessen ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, auch wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel beruft (PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Insbe- sondere hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Titel als Schuldner bzw. Gläubiger bezeichneten Personen mit der betriebenen bzw. der betreibenden Person identisch sind (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 29 sowie N 33 zu Art. 80 SchKG je mit Hinweisen). Genügen die vorgelegten Urkunden den Anforderungen eines gül- tigen Rechtsöffnungstitels nicht, so ist die Rechtsöffnung zu verweigern. Das Ge- sagte muss auch unter der neuen eidgenössischen ZPO gelten, obschon wie er- wähnt eine Begründungspflicht im Sinne einer Pflicht zur Behauptung, an welchen tatsächlichen und rechtlichen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, besteht. Dies bedeutet insofern eine Abschwächung des in Art. 57 ZPO statuierten Grund- satzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen, als dass die geltend gemachte Rechtsverletzung begründet bzw. gerügt werden muss. Wenn der angefochtene Entscheid jedoch an offenkundigen Mängeln leidet, hat die Beschwerdeinstanz unbesehen einer entsprechenden Rüge von Amtes wegen einzuschreiten (Chri- stoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 39 ff. zu Art. 57 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 23 zu Art. 321 ZPO). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich sodann, dass das Rechtsmittel auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutgeheissen werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent-
Seite 7 — 15 scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Vorliegend bringt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erstmals vor, dass sich die in der Baubewilligung erhobe- ne Anschlussgebühr auf das damals gültige kommunale Energiereglement und nicht auf das später in Kraft gesetzte Stromversorgungsreglement stütze, wobei sie das entsprechende alte Reglement beilegt. Dies stellt eine neue Behauptung bezüglich der massgeblichen gesetzlichen Grundlage dar. Es ist fraglich, ob die genannte kommunale Rechtsgrundlage aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden kann. Bei diesem ausser Kraft gesetzten kommunalen Reglement handelt es sich nicht um allge- mein zugängliches Recht, was dafür sprechen würde, dass das Anführen eines solchen Erlasses unter das Novenverbot fällt. Im Ergebnis kann diese Frage je- doch offen gelassen werden, da die definitive Rechtsöffnung unabhängig davon, ob das kommunale Energiereglement als einschlägige gesetzliche Grundlage der erhobenen Anschlussgebühr berücksichtigt wird, nicht erteilt werden kann (vgl. nachfolgend E. 4b). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat einen rein betreibungsrechtlichen Charak- ter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 2011 Nr. 7 E. 4a). Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt
Seite 8 — 15 zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundes- recht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). b/aa) Der Vorderrichter hat der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die Baubewilligung der Gemeinde O.1_____ vom 3. Februar 2011 sowie den Beschluss des Gemeindevorstands vom 26. August 2013 betreffend Baufreigabe für die Hotelbauten erteilt. Dabei handelt es sich um Verfügungen der Gemeinde, welche eine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die elektrische An- schlussgebühr beinhalten. Die fraglichen Verfügungen sind grundsätzlich geeig- net, einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu bilden. Im Einzelnen führte der Vorderrichter aus, dass die beiden Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien und kein Mangel vorliege, welcher diese als nichtig erscheinen lassen würde. Ausserdem erachtete er den Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fehlende Passivlegitimation als treu- widrig, da jener sich verpflichtet habe, das Bauprojekt in eigener Verantwortung auszuführen und sämtliche Kosten zu übernehmen. bb) Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass die Baubewilligung mangels einer gesetzlichen Grundlage, welche es erlauben würde, die Anschlussgebühr vom Nichteigentümer zu erheben, nichtig sei. Eine interne Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Ersteller der Baute ver- möge weder die gesetzliche Grundlage zu ersetzen noch könne sie an der Ge- bührenpflicht des Grundeigentümers etwas ändern. Im Ergebnis leitet der Be- schwerdeführer somit aus seiner vermeintlich fehlenden Passivlegitimation die Nichtigkeit der Baubewilligung bzw. der zu seinen Lasten erhobenen Anschluss- gebühr ab. cc) Die Beschwerdegegnerin ihrerseits macht unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung geltend, dass die allenfalls fehlende Passivlegitimation zu den inhaltlichen Mängeln zu zählen sei, welche die Anfechtbarkeit des betref- fenden Entscheids zur Folge habe und nur in ausserordentlich schwerwiegenden Fällen zur Nichtigkeit führen würde. Vorliegend bestehe jedoch kein gravierender Mangel, da die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Bestäti- gung der Grundeigentümerin, der Bergbahnen B._____AG, vom 25. November 2014 ins Recht gelegt habe, wonach sich der Beschwerdeführer dieser gegenüber verpflichtet habe, das Bauprojekt in eigener Verantwortung auszuführen und sämt-
Seite 9 — 15 liche daraus resultierenden Kosten zu übernehmen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 9). Der Beschwerdeführer verhalte sich angesichts der getroffenen Vereinba- rung rechtsmissbräuchlich, wenn er nun den Standpunkt vertrete, dass die strittige Anschlusstaxe der Grundeigentümerin hätte in Rechnung gestellt werden müssen. c) Wie dargelegt erachtet der Beschwerdeführer den Rechtstitel für die ihm auferlegte Anschlussgebühr mangels einer gesetzlichen Grundlage als ungültig. Eine allfällige Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Verfügung ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1; 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen). Indessen ist eine mangelhafte Verfügung nur aus- nahmsweise als nichtig zu qualifizieren. In der Regel ist sie lediglich anfechtbar und erlangt bei Nichtanfechtung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren volle Rechtsgültigkeit (PKG 1998 Nr. 25 E. 4b mit Verweis auf PKG 1984 Nr. 31). Die Nichtigkeit der Verfügung ist nur anzunehmen, wenn der betreffende Mangel be- sonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 361 E. 2.1; vgl. auch Daniel Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 80 SchKG). Eine fehlende gesetzliche Grundlage kann grundsätzlich einen gravierenden inhaltlichen Mangel darstellen, der zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung führt (Daniel Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 80 SchKG mit Verweis auf PKG 1998 Nr. 25 E. 5b). Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn für die Gebührenerhebung als solche eine gesetzliche Grundlage besteht, die aber keine Schuldpflicht des Verfügungsadressaten vor- sieht, wenn sich die Verfügung also mit anderen Worten an die falsche Person richtet. Ebenso stellt sich die Frage, ob dieser Mangel nicht bereits durch Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung selbst hätte geltend gemacht werden müssen. Wie es sich damit letztlich genau verhält, kann angesichts der nachfol- gend darzulegenden Rechtslage jedoch offen bleiben. 4.a) Die Vorinstanz erwog, dass die in der Baubewilligung der Gemeinde O.1_____ vom 3. Februar 2011 sowie der Baufreigabe vom 27. August 2013 zur Zahlung verpflichtete Person mit dem Betriebenen identisch sei. Ebenso nahm sie die Identität der in der Verfügung bezeichneten Gläubigerin und der betreibenden Partei wie auch jene des im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrundes und des dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Sachverhalts an, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass Einwände gegen die Baubewilligung und die Baufreigabe innert der massgebenden Frist im Rah- men einer Einsprache hätten erfolgen müssen. Sowohl die Baubewilligung als auch die Verfügung betreffend die Baufreigabe seien unangefochten in Rechts-
Seite 10 — 15 kraft erwachsen. Dies führte den Vorderrichter zum Schluss, dass die Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 294'285.95 zu erteilen sei. b/aa) Nach der allgemeinen Beweisregel des Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Somit obliegt es im Rechtsöffnungsverfahren dem betreibenden Gläubiger, das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die erste Seite des Beschlusses über die Baufreigabe sowie einen Auszug aus der Baubewilli- gung (S. 12 und 13) ins Recht gelegt (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 2). Das Do- kument betreffend die Baufreigabe trägt weder ein Datum noch eine Unterschrift, doch geht daraus zumindest hervor, dass es sich um eine Verfügung der Gemein- de O.1_____ gegen den Bauherrn X._____ handelt, mittels welcher die Bewilli- gung für den Baubeginn des Hotellerie Teils erteilt wird. Der Auszug aus der Bau- bewilligung wurde als Anhang zur Baufreigabe eingereicht, wobei weder der Ver- fügungsadressat noch Datum und Unterschrift ersichtlich sind. Dem Auszug lässt sich unter Ziffer 7.2 lediglich entnehmen, dass die Bauherrschaft für die Hotelan- lage auf Parzelle Nr. ____ eine elektrische Anschlusstaxe gemäss Art. 7 des Energiereglements von CHF 272'487.-- (exkl. MwSt.) bei Baubeginn zu bezahlen hat. Die Bauherrschaft wird jedoch an dieser Stelle nicht namentlich genannt. Erst im Kostenpunkt der Baubewilligung unter Ziffer 10 erscheint der Name von X._____ als Baugesuchsteller in Zusammenhang mit der Zusprechung einer aus- seramtlichen Entschädigung für die Einspracheverfahren. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die von ihr gestellte Rechnung vom 20. Februar 2014 betref- fend die elektrische Anschlusstaxe gemäss Baubewilligung über einen Betrag von CHF 294'285.95 eingereicht und ebenfalls S. 12 der Baubewilligung als Anhang beigelegt, wobei diese Rechnung an X._____ adressiert ist (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 3). bb) Seitens der Parteien ist unbestritten, dass auf ein entsprechendes Bauge- such von X._____ als Bauherr eine Verfügung der Gemeinde O.1_____ ergangen ist. Dennoch ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Vorlage des vollständi- gen Rechtsöffnungstitels aufgrund des Gesagten nicht nachgekommen. Der Ver- fügungsinhalt lässt sich höchstenfalls in Verbindung mit der Baufreigabe rekon- struieren. Auch wenn der Schuldner der Anschlussgebühr angesichts der nament- lichen Nennung des Baugesuchstellers in Ziffer 10 der Baubewilligung sowie der an X._____ gerichteten Verfügung betreffend die Baufreigabe noch eruiert werden kann, gilt dies nicht für die vorliegend als betreibende Gläubigerin auftretende Y._____. Zur Begründung ihrer Gläubigerstellung führte diese im Rechtsöffnungs-
Seite 11 — 15 gesuch zwar aus, dass ihr sowohl die seitens der Gemeinde erteilte Baubewilli- gung als auch die Baufreigabe für die Fakturierung des Elektrizitätsanschlusses eröffnet worden seien. Sie sorge insbesondere im Auftrag der Gemeinde O.1_____ für einen sicheren und ökonomischen Betrieb des Energieversorgungs- netzes. Unter die von ihr zu erfüllenden Aufgaben falle gemäss Art. 4 lit. b des Gesetzes über die Y._____ auch die Festsetzung und das Inkasso der Netznut- zungsgebühren und der Energietarife (vgl. Akten Vorinstanz, Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 10. September 2014, III. B. Ziff. 11 f.). Diese generellen Aus- führungen vermögen die Gläubigerstellung im konkreten Fall jedoch nicht zu bele- gen. Die Baubewilligung könnte in Zusammenhang mit dem Beschluss über die Baufreigabe lediglich einen Rechtsöffnungstitel für die Gemeinde selbst als Aus- stellerin der Verfügung bilden. Dies gilt umso mehr, als dass die Y._____ zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baubewilligung am 3. Februar 2011 noch nicht in ihrer heutigen Form als öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Y._____) existierte. Sie wurde erst per 3. Januar 2013 als Institut des öffentlichen Rechts ins Handels- register eingetragen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 1). Früher war sie gemäss ei- genen Angaben eine Anstalt, welche im Eigentum der Gemeinde O.1_____ stand (vgl. Beschwerdeantwort, II. B. Ziff. 2). Weder aus dem im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichten Handelsregisterauszug (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 1) noch aus dem Abstimmungsprotokoll betreffend den Vertrag zwischen der Ge- meinde O.1_____ und der Y._____ über den Verkauf des kommunalen Netzes (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 6) geht hervor, dass die Y._____ in Bezug auf das Inkasso der vorliegend in Frage stehenden Anschlussgebühr die Rechtsnachfolge der Gemeinde O.1_____ angetreten hat bzw. dass ihr diese Forderung zediert worden ist. Zudem befindet sich der vorerwähnte Vertrag, mittels welchem wohl die Eigentums- und Rechtsübertragungen gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Y._____ vorgenommen worden sind, nicht bei den Akten. Angesichts dessen bleibt die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig, Rechtsnachfolgerin der in der Baubewilligung und Baufreigabe als Gläubigerin bezeichneten Gemeinde O.1_____ zu sein. Die Vorinstanz verkannte somit, dass die geforderte Identität in dieser Hinsicht nicht besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den auszugsweise vorgelegten Ver- fügungen in keiner Weise hervorgeht, inwieweit dadurch die Y._____ als Gläubi- gerin der in Betreibung gesetzten Anschlussgebühr berechtigt werden soll. Es wä- re an der Beschwerdegegnerin gelegen, ihre Rechtsnachfolge und damit die Aktiv-
Seite 12 — 15 legitimation im Rechtsöffnungsgesuch darzulegen. Da sie dies nicht getan hat, kann die definitive Rechtsöffnung bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. c) Die Stimmbürger der Gemeinde O.1_____ haben am 17. Juni 2012 das Gesetz über die Y._____ angenommen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 6). Gemäss Art. 28 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Y._____ insbesondere für den Bereich der Gebühren befugt, Verfügungen zu erlassen. Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung sieht ein Beschwerderecht gegen Rechnungen betreffend die Gebührenerhebung gestützt auf Art. 20 des Gesetzes an die Direktion der Y._____ vor, welche als- dann einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid erlässt (Abs. 3). Die seitens der Y._____ gestellte Gebührenrechnung vom 20. Februar 2014 war indessen mit keiner entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 3). Diese Rechnung kann entgegen der Behauptung im Rechtsöffnungsge- such (vgl. Akten Vorinstanz, Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 10. Sep- tember 2014, III. B. Ziff. 10) nicht als Verfügung qualifiziert werden. Sie wurde von der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht als Rechtsöffnungstitel betrachtet, da eine blosse Rechnung als solche keinen tauglichen Titel darzustellen vermag (vgl. PKG 1995 Nr. 22). Seitens der Y._____ ist somit keine Verfügung betreffend die Erhebung der Anschlussgebühr ergangen. Die Vollstreckung der auf neues Recht gestützten Abgabe (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4d) wäre indessen nur möglich, wenn diese gehörig in Rechnung gestellt bzw. verfügt worden wäre, was zumin- dest eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung vorausgesetzt hätte. Überdies müsste dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt worden sein, die fehlende Schuldnerstellung gemäss neuem Recht geltend zu machen. Da diese Erforder- nisse nicht erfüllt sind, vermag die Beschwerdegegnerin somit auch durch die ein- gereichte Rechnung keinen hinreichenden Titel vorzulegen, der sie zur Rechtsöff- nung berechtigen würde. d) Schliesslich bleibt noch auf die Rechtsgrundlage der Forderung einzuge- hen. In Zusammenhang mit der für die Hotelanlage erhobenen Anschlussgebühr wird unter Ziffer 7.2 der Baubewilligung auf Art. 7 des Energiereglements verwie- sen. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Y._____ hingegen Ziffer 18.2.2 des Stromversorgungsreglements der Y._____ als Grundlage für die Erhebung der Netzanschlussgebühr und damit eine erst nach Erlass der Baubewilligung in Kraft getretene Rechtsgrundlage an (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 7; gültige Fassung ab dem 1. Januar 2014, wobei das Reglement gemäss Ziffer 45 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wurde). Dieses Reglement ist gestützt auf Art. 24 des Gesetzes über die Y._____ erlassen worden. Gemäss Ziffer 18.3 des Stromversorgungsreglements sind die auf Art. 20 des Gesetzes basierenden An-
Seite 13 — 15 schlussgebühren erstmals per 1. Januar 2013 festgelegt worden. Aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Tarifreglements (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 8, gültig ab dem 1. Januar 2014) ergibt sich, dass die gemäss dem Gebäudevolumen errechnete Anschlussgebühr dem Kunden bei Baubeginn in Rechnung gestellt wird. Diese neuen rechtlichen Grundlagen können aber für die in der Baubewilli- gung vom 3. Februar 2011 verfügte Anschlussgebühr keine Geltung erlangen, zumal sie erst später in Kraft getreten sind. Vielmehr richtet sich die Gebührener- hebung nach den damals geltenden kommunalen Bestimmungen. Entsprechend räumt nun auch die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren ein, dass die in Betreibung gesetzte Forderung – entgegen dem Rechtsöffnungsgesuch – ihre ge- setzliche Grundlage im zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzten kommunalen Energiereglement finde. Wie bereits dargelegt ist fraglich, ob dieses Vorbringen aufgrund des Novenverbots berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend E. 2c). Unbesehen davon ist jedenfalls festzuhalten, dass die auszugsweise vorgelegte Baubewilligung der Gemeinde nicht als Rechtsöffnungstitel für die Netzanschluss- gebühr dienen kann, welche sich auf eine erst nach Erlass der Baubewilligung in Kraft getretene gesetzliche Grundlage stützt. Diesbezüglich fehlt die Identität der verfügten und der in Rechnung gestellten Abgabe. Die Vollstreckung könnte ledig- lich gestützt auf die im Jahr 2011 erteilte Baubewilligung für die auf altem Recht basierende Gebühr erfolgen. Dies würde aber wiederum den Nachweis der Rechtsnachfolge seitens der Y._____ voraussetzen, welcher wie dargelegt nicht erbracht worden ist (vgl. vorstehend E. 4b/bb). e) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es vorliegend an einem gültigen Rechtsöffnungstitel, dessen Vorhandensein vom Rechtöffnungsrichter wie darge- legt vom Amtes wegen zu prüfen ist, mangelt. Einerseits ist die in der Verfügung als Gläubigerin bezeichnete Person nicht mit der betreibenden Partei identisch. In einem solchen Fall gilt es die Rechtsnachfolge zu belegen, was die Gesuchsteller- in bzw. Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan hat. Andererseits kann die in der Baubewilligung festgesetzte Anschlussgebühr, welche unter altem Recht verfügt wurde, nur gestützt auf das damals geltende Recht und nicht gestützt auf neues Recht eingefordert werden, ansonsten es an der Identität zwischen der verfügten und der in Rechnung gestellten Abgabe fehlt. Auch wenn sich der Beschwerdefüh- rer nicht auf diese Mängel berufen hat, so sind sie vorliegend als offenkundig zu beurteilen, womit die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen eingreifen darf. Die definitive Rechtsöffnung kann folglich nicht erteilt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
Seite 14 — 15 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen sowohl die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- als auch jene des Beschwer- deverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin. Diese hat X._____ zudem die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug ei- nes Rechtsvertreters in Anbetracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchsgegner bzw. Be- schwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren eine Honorarnote eingereicht. In der Beschwerdeschrift stellt er die Höhe der Entschädigung ausdrücklich in das Ermessen des Kantonsgerichts. Der zu entschädigende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un- umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint auf der Basis eines mittleren Stunden- ansatzes von CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.-- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von CHF 500.-- (jeweils einschliesslich Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 15 — 15 III.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 Die Kosten dieses Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei erhoben und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die gesuch- stellende Partei wird verpflichtet, den Restbetrag von CHF 500.00 in- nert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Der gesuchstellenden Partei wird für die Kosten dieses Rechtsöffnungsver- fahrens in Höhe von CHF 1'000.00 ein Regressrecht gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei eingeräumt.
E. 3 Die gesuchsgegnerische Partei wird verpflichtet, der gesuchstellenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von [CHF] 2'688.30 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen und die Kosten des Zahlungs- befehls von CHF 203.30 zu erstatten.
E. 4 (Rechtsmittelbelehrung)
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang gehen sowohl die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- als auch jene des Beschwer- deverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin. Diese hat X._____ zudem die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug ei- nes Rechtsvertreters in Anbetracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchsgegner bzw. Be- schwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren eine Honorarnote eingereicht. In der Beschwerdeschrift stellt er die Höhe der Entschädigung ausdrücklich in das Ermessen des Kantonsgerichts. Der zu entschädigende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un- umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint auf der Basis eines mittleren Stunden- ansatzes von CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.-- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von CHF 500.-- (jeweils einschliesslich Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 15 — 15 III.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.
- Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Las- ten der Y._____, welche X._____ hierfür mit CHF 750.-- (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 1'000.-- verrechnet und die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 1'000.-- direkt zu ersetzen. b) Die Y._____ hat X._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen.
- Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 05. Juni 2015 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 15 4
05. Juni 2015 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer Vorsitz Michael Dürst Richter Brunner und Hubert Aktuarin Aebli In der Schuldbetreibungs- und Konkurssache des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fabrizio Visinoni, Via dal Bagn 3, 7500 St. Moritz, gegen den Entscheid des Einzelrichters SchKG am Bezirksgericht Inn vom 26. Januar 2015, mitgeteilt am 28. Januar 2015, in Sachen der Y . _ _ _ _ _, Beschwerdegeg- nerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fadri Ramming, Lindenquai, Hinterm Bach 6, 7002 Chur, gegen den Beschwerdeführer, betreffend definitive Rechtsöffnung, hat sich ergeben:
Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. X._____ trat als Bauherr des auf den Parzellen Nr. ____ und ____ in der Gemeinde O.1_____ geplanten Neubaus A._____ auf. Die entsprechende Bau- bewilligung wurde von der Gemeinde am 3. Februar 2011 ohne Baufreigabe er- teilt. In der Baubewilligung wurde festgehalten, dass die elektrische Anschlussge- bühr von CHF 272'487.-- (exkl. MwSt.) für die Hotelanlage auf Parzelle Nr. ____ gemäss Art. 7 des Energiereglements bei Baubeginn zahlbar sei. Mit Beschluss des Gemeinderats O.1_____ vom 26. August 2013 wurde der Baubeginn für den Hotellerie Teil bewilligt (sog. Baufreigabe). B. Nachdem die Y._____ X._____ den Betrag von CHF 294'285.95 für den Anschluss des Teils Hotellerie am 20. Februar 2014 in Rechnung stellte und ihn mit Schreiben vom 15. Mai 2014 erfolglos mahnte, leitete sie die Betreibung ein. Das Betreibungsamt Inn stellte am 15. Juli 2014 unter der Betreibungsnummer _____ einen Zahlungsbefehl über einen Forderungsbetrag von CHF 294'285.95 mit der Y._____ als Gläubigerin und X._____ als Schuldner aus. Dieser erhob ge- gen den ihm am 26. August 2014 zugegangenen Zahlungsbefehl fristgerecht Rechtsvorschlag. C. Mit Eingabe vom 10. September 2014 ersuchte die Y._____ den Einzelrich- ter am Bezirksgericht Inn, in der Betreibungsnummer _____ des Betreibungsam- tes Inn gestützt auf Art. 80 und 82 SchKG die definitive Rechtsöffnung für den Be- trag von CHF 294'285.95 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 203.30 zu erteilen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von X._____. Dem Rechtsöffnungsgesuch legte die Y._____ unter anderem einen Auszug der Bau- bewilligung sowie der Baufreigabe bei. D. In seiner Stellungnahme vom 14. November 2014 beantragte X._____ die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei er hauptsächlich gel- tend machte, nicht passivlegitimiert zu sein. E. Mit Replik vom 27. November 2014 und Duplik vom 22. Dezember 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. F. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Inn erkannte mit Rechtsöffnungsent- scheid vom 26. Januar 2015, mitgeteilt am 28. Januar 2015, was folgt: „1. In Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuches in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird der von der gesuchsgegne- rischen Partei erhobene Rechtsvorschlag beseitigt und der gesuchstel-
Seite 3 — 15 lenden Partei die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 294'285.95. 2. Die Kosten dieses Rechtsöffnungsverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 werden der gesuchsgegnerischen Partei auferlegt. Sie werden bei der gesuchstellenden Partei erhoben und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 verrechnet. Die gesuch- stellende Partei wird verpflichtet, den Restbetrag von CHF 500.00 in- nert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Der gesuchstellenden Partei wird für die Kosten dieses Rechtsöffnungsver- fahrens in Höhe von CHF 1'000.00 ein Regressrecht gegenüber der gesuchsgegnerischen Partei eingeräumt. 3. Die gesuchsgegnerische Partei wird verpflichtet, der gesuchstellenden Partei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von [CHF] 2'688.30 (inkl. MwSt. und Spesen) zu bezahlen und die Kosten des Zahlungs- befehls von CHF 203.30 zu erstatten. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung).“ Begründend wurde ausgeführt, die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung setze das Vorliegen der sogenannten drei Identitäten voraus. Zum einen müssten der in der Verfügung zur Zahlung Verpflichtete mit dem Betriebenen und zum anderen der im Entscheid Berechtigte mit dem Betreibenden identisch sein. Des Weiteren sei erforderlich, dass der im Zahlungsbefehl genannte Forderungsgrund und der dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegende Lebenssachverhalt übereinstimmen würden. Der Vorderrichter betrachtete diese Voraussetzungen als erfüllt und hielt insbesondere fest, dass die in der Baubewilligung vom 3. Februar 2011 sowie in der Baufreigabe vom 27. August 2013 als Schuldner bezeichnete und die betrie- bene Person einander entsprechen würden. Sowohl die Baubewilligung als auch die Verfügung betreffend die Baufreigabe seien unangefochten in Rechtskraft er- wachsen. Aufgrund dessen kam der Vorderrichter zum Schluss, dass die Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von CHF 294'285.95 zu erteilen sei. G. Gegen diesen Entscheid führte X._____ am 9. Februar 2015 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Ziff. 1, 2 und 3 des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichtspräsidenten Inn als Einzelrichter vom 26. Januar 2015 seien aufzuheben. In der Folge sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn abzuweisen und die definitive Rechtsöff- nung zu verweigern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Einsprachegegnerin bzw. Beschwerdegegnerin für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren.“
Seite 4 — 15 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren bestreitet der Beschwerdeführer seine Passivlegitimation. Da er nicht Grundeigentümer der fraglichen Parzelle sei, dürfe er nicht zur Bezahlung der Netzanschlussgebühr herangezogen werden. Dabei verweist er auf Art. 4.1 des Stromversorgungsreglements der Y._____, wonach bei Anschlüssen von elektrischen Installationen an das Verteilnetz der Eigentümer der anzuschliessenden Liegenschaft als Kunde gelte. Auch eine interne Regelung zwischen dem Grundeigentümer und dem Ersteller der Baute vermöge daran nichts zu ändern. Die dem Beschwerdeführer in der Baubewilligung auferlegte An- schlussgebühr könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen, weshalb der betreffende Teil der Baubewilligung als nichtig zu betrachten sei. H. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. April 2015 setzte die Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubün- den der Beschwerdegegnerin eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung der Be- schwerdeantwort an. Gleichzeitig wies sie die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung ge- setzte Forderung als Rechtsfrage im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen ge- prüft werde und diese Prüfung auch die Frage umfassen könne, ob die im Titel als Schuldner bzw. Gläubiger bezeichneten Personen mit der betriebenen bzw. be- treibenden Partei identisch seien. Der Beschwerdegegnerin werde es daher frei- gestellt, sich auch hierzu zu äussern. I. In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. April 2015 beantragte die Beschwer- degegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass die Baubewilligung keineswegs nichtig sei. Vielmehr stütze sich die erhobene Anschlusstaxe auf Art. 7 des damals gültigen kommunalen Energiere- glements. Die Berufung auf die fehlende Passivlegitimation erweise sich sodann als rechtmissbräuchlich. J. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an- gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gegen Entscheide des Einzelrichters am Bezirksgericht im summarischen Rechtsöffnungsverfahren (Art. 15 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz
Seite 5 — 15 über Schuldbetreibung und Konkurs [GVV zum SchKG; BR 220.100] in Verbin- dung mit Art. 251 lit. a ZPO und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]) kann gemäss Art. 319 lit. a und Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO Beschwerde erhoben werden. Be- schwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen Ent- scheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen, schriftlich, begründet sowie unter Beilegung desselben (Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der Ent- scheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Inn vom 26. Januar 2015 wurde dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2015 zugestellt. Die am 9. Februar 2015 dage- gen erhobene Beschwerde erweist sich – unter Berücksichtigung von Art. 31 SchKG in Verbindung mit Art. 142 Abs. 3 ZPO – als fristgerecht. Auch wenn die Begründung der Beschwerde kurz ausgefallen sein mag (vgl. nachfolgend E. 3b/bb), ist sie dennoch als ausreichend zu beurteilen. Die übrigen Prozessvor- aussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.a) Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung umfasst jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht. Die Beschwerdeinstanz überprüft ent- sprechende Rügen mit freier Kognition. Unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet dabei auch die Unangemessenheit (vgl. PKG 2012 Nr. 11 E. 2 mit weiteren Hin- weisen). Hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gilt dem- gegenüber eine eingeschränkte Kognition. Letzteren überprüft die Rechtsmittel- instanz nur unter dem Gesichtspunkt einer offensichtlich unrichtigen und damit willkürlichen Feststellung (vgl. statt vieler Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Auflage, Zürich 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). Inso- weit als eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung allerdings auf einer falschen Rechtsanwendung beruht, ist wiederum der Beschwerdegrund der unrichtigen Rechtsanwendung nach Art. 320 lit. a ZPO gegeben, welcher von der Rechtsmit- telinstanz mit freier Kognition überprüft werden kann (Karl Spühler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2. Auflage, Basel 2013, N 5 zu Art. 320 ZPO). b) Im Beschwerdeverfahren gilt grundsätzlich die Rügepflicht. Die Beschwerde führende Partei hat mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und auf wel-
Seite 6 — 15 che Beschwerdegründe sie sich beruft (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO). Vorliegend wird seitens des Beschwerdeführers gegen den angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid die Nichtigkeit der Baubewil- ligung als Folge der fehlenden gesetzlichen Grundlage, welche die Gemeinde be- rechtigen würde, die Anschlussgebühr vom Nichteigentümer zu erheben, ins Feld geführt. Indessen ist im Beschwerdeverfahren als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen, ob die vorgelegten Urkunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forderung darstellen, auch wenn sich der Schuldner nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel beruft (PKG 1987 Nr. 27 E. 2c). Insbe- sondere hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen, ob die im Titel als Schuldner bzw. Gläubiger bezeichneten Personen mit der betriebenen bzw. der betreibenden Person identisch sind (vgl. Daniel Staehelin, in: Staehe- lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 29 sowie N 33 zu Art. 80 SchKG je mit Hinweisen). Genügen die vorgelegten Urkunden den Anforderungen eines gül- tigen Rechtsöffnungstitels nicht, so ist die Rechtsöffnung zu verweigern. Das Ge- sagte muss auch unter der neuen eidgenössischen ZPO gelten, obschon wie er- wähnt eine Begründungspflicht im Sinne einer Pflicht zur Behauptung, an welchen tatsächlichen und rechtlichen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, besteht. Dies bedeutet insofern eine Abschwächung des in Art. 57 ZPO statuierten Grund- satzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen, als dass die geltend gemachte Rechtsverletzung begründet bzw. gerügt werden muss. Wenn der angefochtene Entscheid jedoch an offenkundigen Mängeln leidet, hat die Beschwerdeinstanz unbesehen einer entsprechenden Rüge von Amtes wegen einzuschreiten (Chri- stoph Hurni, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 39 ff. zu Art. 57 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 23 zu Art. 321 ZPO). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen ergibt sich sodann, dass das Rechtsmittel auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutgeheissen werden kann (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 mit Hinweisen). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Es gilt im Beschwerdeverfahren unter dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmun- gen (Art. 326 Abs. 2 ZPO) mithin ein umfassendes Novenverbot. Die Beschwerde hat im Gegensatz zur Berufung nicht den Zweck, das vorinstanzliche Verfahren weiterzuführen, sondern dient einer Rechtskontrolle des angefochtenen Ent-
Seite 7 — 15 scheids. Massgebend ist somit der Prozessstoff, wie er im Zeitpunkt der Ausfäl- lung des erstinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Das Novenverbot gilt nicht nur bei Verfahren, welche der Verhandlungsmaxime unterliegen, sondern auch bei jenen, welche vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden. Zulässig sind hingegen neue rechtliche Erwägungen (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO; Dominik Gasser/Brigitte Rickli, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 1 zu Art. 326 ZPO). Als Folge der beschriebenen Verfahrensmaximen müssen Tatsachen und Urkunden, welche nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht wurden, grundsätzlich unbeachtlich bleiben. Vorliegend bringt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erstmals vor, dass sich die in der Baubewilligung erhobe- ne Anschlussgebühr auf das damals gültige kommunale Energiereglement und nicht auf das später in Kraft gesetzte Stromversorgungsreglement stütze, wobei sie das entsprechende alte Reglement beilegt. Dies stellt eine neue Behauptung bezüglich der massgeblichen gesetzlichen Grundlage dar. Es ist fraglich, ob die genannte kommunale Rechtsgrundlage aufgrund des Novenverbots gemäss Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden kann. Bei diesem ausser Kraft gesetzten kommunalen Reglement handelt es sich nicht um allge- mein zugängliches Recht, was dafür sprechen würde, dass das Anführen eines solchen Erlasses unter das Novenverbot fällt. Im Ergebnis kann diese Frage je- doch offen gelassen werden, da die definitive Rechtsöffnung unabhängig davon, ob das kommunale Energiereglement als einschlägige gesetzliche Grundlage der erhobenen Anschlussgebühr berücksichtigt wird, nicht erteilt werden kann (vgl. nachfolgend E. 4b). 3.a) Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens gemäss Art. 80 ff. SchKG bildet ausschliesslich die Frage, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtsti- tel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags zu beseitigen ver- mag. Das Rechtsöffnungsverfahren hat einen rein betreibungsrechtlichen Charak- ter, weshalb der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung zu entscheiden hat (vgl. BGE 135 III 315 E. 2.3; PKG 2011 Nr. 7 E. 4a). Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtli- chen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde berechtigt
Seite 8 — 15 zur definitiven Rechtsöffnung, gleichgültig, ob es sich um eine Bundesbehörde, eine kantonale oder kommunale Behörde handelt, welche gestützt auf Bundes- recht, kantonales oder kommunales Recht verfügt (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N 102 zu Art. 80 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz/Hans Ulrich Walder, SchKG Kommentar, 18. Auflage, Zürich 2012, N 30 zu Art. 80 SchKG). b/aa) Der Vorderrichter hat der Beschwerdegegnerin die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die Baubewilligung der Gemeinde O.1_____ vom 3. Februar 2011 sowie den Beschluss des Gemeindevorstands vom 26. August 2013 betreffend Baufreigabe für die Hotelbauten erteilt. Dabei handelt es sich um Verfügungen der Gemeinde, welche eine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die elektrische An- schlussgebühr beinhalten. Die fraglichen Verfügungen sind grundsätzlich geeig- net, einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu bilden. Im Einzelnen führte der Vorderrichter aus, dass die beiden Verfügungen unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien und kein Mangel vorliege, welcher diese als nichtig erscheinen lassen würde. Ausserdem erachtete er den Einwand des Beschwerdeführers in Bezug auf seine fehlende Passivlegitimation als treu- widrig, da jener sich verpflichtet habe, das Bauprojekt in eigener Verantwortung auszuführen und sämtliche Kosten zu übernehmen. bb) Im Rechtsmittelverfahren bringt der Beschwerdeführer nun vor, dass die Baubewilligung mangels einer gesetzlichen Grundlage, welche es erlauben würde, die Anschlussgebühr vom Nichteigentümer zu erheben, nichtig sei. Eine interne Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Ersteller der Baute ver- möge weder die gesetzliche Grundlage zu ersetzen noch könne sie an der Ge- bührenpflicht des Grundeigentümers etwas ändern. Im Ergebnis leitet der Be- schwerdeführer somit aus seiner vermeintlich fehlenden Passivlegitimation die Nichtigkeit der Baubewilligung bzw. der zu seinen Lasten erhobenen Anschluss- gebühr ab. cc) Die Beschwerdegegnerin ihrerseits macht unter Hinweis auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung geltend, dass die allenfalls fehlende Passivlegitimation zu den inhaltlichen Mängeln zu zählen sei, welche die Anfechtbarkeit des betref- fenden Entscheids zur Folge habe und nur in ausserordentlich schwerwiegenden Fällen zur Nichtigkeit führen würde. Vorliegend bestehe jedoch kein gravierender Mangel, da die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren die Bestäti- gung der Grundeigentümerin, der Bergbahnen B._____AG, vom 25. November 2014 ins Recht gelegt habe, wonach sich der Beschwerdeführer dieser gegenüber verpflichtet habe, das Bauprojekt in eigener Verantwortung auszuführen und sämt-
Seite 9 — 15 liche daraus resultierenden Kosten zu übernehmen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 9). Der Beschwerdeführer verhalte sich angesichts der getroffenen Vereinba- rung rechtsmissbräuchlich, wenn er nun den Standpunkt vertrete, dass die strittige Anschlusstaxe der Grundeigentümerin hätte in Rechnung gestellt werden müssen. c) Wie dargelegt erachtet der Beschwerdeführer den Rechtstitel für die ihm auferlegte Anschlussgebühr mangels einer gesetzlichen Grundlage als ungültig. Eine allfällige Nichtigkeit der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Verfügung ist vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu beachten (BGE 133 II 366 E. 3.1; 129 I 361 E. 2 mit Hinweisen). Indessen ist eine mangelhafte Verfügung nur aus- nahmsweise als nichtig zu qualifizieren. In der Regel ist sie lediglich anfechtbar und erlangt bei Nichtanfechtung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren volle Rechtsgültigkeit (PKG 1998 Nr. 25 E. 4b mit Verweis auf PKG 1984 Nr. 31). Die Nichtigkeit der Verfügung ist nur anzunehmen, wenn der betreffende Mangel be- sonders schwer wiegt, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 133 II 366 E. 3.2; 129 I 361 E. 2.1; vgl. auch Daniel Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 80 SchKG). Eine fehlende gesetzliche Grundlage kann grundsätzlich einen gravierenden inhaltlichen Mangel darstellen, der zur Nichtigkeit der betreffenden Verfügung führt (Daniel Staehelin, a.a.O., N 128 zu Art. 80 SchKG mit Verweis auf PKG 1998 Nr. 25 E. 5b). Fraglich ist, ob dies auch gilt, wenn für die Gebührenerhebung als solche eine gesetzliche Grundlage besteht, die aber keine Schuldpflicht des Verfügungsadressaten vor- sieht, wenn sich die Verfügung also mit anderen Worten an die falsche Person richtet. Ebenso stellt sich die Frage, ob dieser Mangel nicht bereits durch Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Verfügung selbst hätte geltend gemacht werden müssen. Wie es sich damit letztlich genau verhält, kann angesichts der nachfol- gend darzulegenden Rechtslage jedoch offen bleiben. 4.a) Die Vorinstanz erwog, dass die in der Baubewilligung der Gemeinde O.1_____ vom 3. Februar 2011 sowie der Baufreigabe vom 27. August 2013 zur Zahlung verpflichtete Person mit dem Betriebenen identisch sei. Ebenso nahm sie die Identität der in der Verfügung bezeichneten Gläubigerin und der betreibenden Partei wie auch jene des im Zahlungsbefehl genannten Forderungsgrundes und des dem Rechtsöffnungstitel zugrunde liegenden Sachverhalts an, ohne jedoch näher darauf einzugehen. Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass Einwände gegen die Baubewilligung und die Baufreigabe innert der massgebenden Frist im Rah- men einer Einsprache hätten erfolgen müssen. Sowohl die Baubewilligung als auch die Verfügung betreffend die Baufreigabe seien unangefochten in Rechts-
Seite 10 — 15 kraft erwachsen. Dies führte den Vorderrichter zum Schluss, dass die Rechtsöff- nung für den Betrag von CHF 294'285.95 zu erteilen sei. b/aa) Nach der allgemeinen Beweisregel des Art. 8 ZGB hat grundsätzlich derje- nige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Somit obliegt es im Rechtsöffnungsverfahren dem betreibenden Gläubiger, das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin hat im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die erste Seite des Beschlusses über die Baufreigabe sowie einen Auszug aus der Baubewilli- gung (S. 12 und 13) ins Recht gelegt (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 2). Das Do- kument betreffend die Baufreigabe trägt weder ein Datum noch eine Unterschrift, doch geht daraus zumindest hervor, dass es sich um eine Verfügung der Gemein- de O.1_____ gegen den Bauherrn X._____ handelt, mittels welcher die Bewilli- gung für den Baubeginn des Hotellerie Teils erteilt wird. Der Auszug aus der Bau- bewilligung wurde als Anhang zur Baufreigabe eingereicht, wobei weder der Ver- fügungsadressat noch Datum und Unterschrift ersichtlich sind. Dem Auszug lässt sich unter Ziffer 7.2 lediglich entnehmen, dass die Bauherrschaft für die Hotelan- lage auf Parzelle Nr. ____ eine elektrische Anschlusstaxe gemäss Art. 7 des Energiereglements von CHF 272'487.-- (exkl. MwSt.) bei Baubeginn zu bezahlen hat. Die Bauherrschaft wird jedoch an dieser Stelle nicht namentlich genannt. Erst im Kostenpunkt der Baubewilligung unter Ziffer 10 erscheint der Name von X._____ als Baugesuchsteller in Zusammenhang mit der Zusprechung einer aus- seramtlichen Entschädigung für die Einspracheverfahren. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die von ihr gestellte Rechnung vom 20. Februar 2014 betref- fend die elektrische Anschlusstaxe gemäss Baubewilligung über einen Betrag von CHF 294'285.95 eingereicht und ebenfalls S. 12 der Baubewilligung als Anhang beigelegt, wobei diese Rechnung an X._____ adressiert ist (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 3). bb) Seitens der Parteien ist unbestritten, dass auf ein entsprechendes Bauge- such von X._____ als Bauherr eine Verfügung der Gemeinde O.1_____ ergangen ist. Dennoch ist die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Vorlage des vollständi- gen Rechtsöffnungstitels aufgrund des Gesagten nicht nachgekommen. Der Ver- fügungsinhalt lässt sich höchstenfalls in Verbindung mit der Baufreigabe rekon- struieren. Auch wenn der Schuldner der Anschlussgebühr angesichts der nament- lichen Nennung des Baugesuchstellers in Ziffer 10 der Baubewilligung sowie der an X._____ gerichteten Verfügung betreffend die Baufreigabe noch eruiert werden kann, gilt dies nicht für die vorliegend als betreibende Gläubigerin auftretende Y._____. Zur Begründung ihrer Gläubigerstellung führte diese im Rechtsöffnungs-
Seite 11 — 15 gesuch zwar aus, dass ihr sowohl die seitens der Gemeinde erteilte Baubewilli- gung als auch die Baufreigabe für die Fakturierung des Elektrizitätsanschlusses eröffnet worden seien. Sie sorge insbesondere im Auftrag der Gemeinde O.1_____ für einen sicheren und ökonomischen Betrieb des Energieversorgungs- netzes. Unter die von ihr zu erfüllenden Aufgaben falle gemäss Art. 4 lit. b des Gesetzes über die Y._____ auch die Festsetzung und das Inkasso der Netznut- zungsgebühren und der Energietarife (vgl. Akten Vorinstanz, Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 10. September 2014, III. B. Ziff. 11 f.). Diese generellen Aus- führungen vermögen die Gläubigerstellung im konkreten Fall jedoch nicht zu bele- gen. Die Baubewilligung könnte in Zusammenhang mit dem Beschluss über die Baufreigabe lediglich einen Rechtsöffnungstitel für die Gemeinde selbst als Aus- stellerin der Verfügung bilden. Dies gilt umso mehr, als dass die Y._____ zum Zeitpunkt der Ausstellung der Baubewilligung am 3. Februar 2011 noch nicht in ihrer heutigen Form als öffentlich-rechtliche Gesellschaft mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Y._____) existierte. Sie wurde erst per 3. Januar 2013 als Institut des öffentlichen Rechts ins Handels- register eingetragen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 1). Früher war sie gemäss ei- genen Angaben eine Anstalt, welche im Eigentum der Gemeinde O.1_____ stand (vgl. Beschwerdeantwort, II. B. Ziff. 2). Weder aus dem im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichten Handelsregisterauszug (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 1) noch aus dem Abstimmungsprotokoll betreffend den Vertrag zwischen der Ge- meinde O.1_____ und der Y._____ über den Verkauf des kommunalen Netzes (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 6) geht hervor, dass die Y._____ in Bezug auf das Inkasso der vorliegend in Frage stehenden Anschlussgebühr die Rechtsnachfolge der Gemeinde O.1_____ angetreten hat bzw. dass ihr diese Forderung zediert worden ist. Zudem befindet sich der vorerwähnte Vertrag, mittels welchem wohl die Eigentums- und Rechtsübertragungen gemäss Art. 6 des Gesetzes über die Y._____ vorgenommen worden sind, nicht bei den Akten. Angesichts dessen bleibt die Beschwerdegegnerin den Nachweis schuldig, Rechtsnachfolgerin der in der Baubewilligung und Baufreigabe als Gläubigerin bezeichneten Gemeinde O.1_____ zu sein. Die Vorinstanz verkannte somit, dass die geforderte Identität in dieser Hinsicht nicht besteht. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus den auszugsweise vorgelegten Ver- fügungen in keiner Weise hervorgeht, inwieweit dadurch die Y._____ als Gläubi- gerin der in Betreibung gesetzten Anschlussgebühr berechtigt werden soll. Es wä- re an der Beschwerdegegnerin gelegen, ihre Rechtsnachfolge und damit die Aktiv-
Seite 12 — 15 legitimation im Rechtsöffnungsgesuch darzulegen. Da sie dies nicht getan hat, kann die definitive Rechtsöffnung bereits aus diesem Grund nicht erteilt werden. c) Die Stimmbürger der Gemeinde O.1_____ haben am 17. Juni 2012 das Gesetz über die Y._____ angenommen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 6). Gemäss Art. 28 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Y._____ insbesondere für den Bereich der Gebühren befugt, Verfügungen zu erlassen. Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung sieht ein Beschwerderecht gegen Rechnungen betreffend die Gebührenerhebung gestützt auf Art. 20 des Gesetzes an die Direktion der Y._____ vor, welche als- dann einen anfechtbaren Beschwerdeentscheid erlässt (Abs. 3). Die seitens der Y._____ gestellte Gebührenrechnung vom 20. Februar 2014 war indessen mit keiner entsprechenden Rechtsmittelbelehrung versehen (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 3). Diese Rechnung kann entgegen der Behauptung im Rechtsöffnungsge- such (vgl. Akten Vorinstanz, Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 10. Sep- tember 2014, III. B. Ziff. 10) nicht als Verfügung qualifiziert werden. Sie wurde von der Vorinstanz denn auch zu Recht nicht als Rechtsöffnungstitel betrachtet, da eine blosse Rechnung als solche keinen tauglichen Titel darzustellen vermag (vgl. PKG 1995 Nr. 22). Seitens der Y._____ ist somit keine Verfügung betreffend die Erhebung der Anschlussgebühr ergangen. Die Vollstreckung der auf neues Recht gestützten Abgabe (vgl. dazu auch nachfolgend E. 4d) wäre indessen nur möglich, wenn diese gehörig in Rechnung gestellt bzw. verfügt worden wäre, was zumin- dest eine Rechnung mit Rechtsmittelbelehrung vorausgesetzt hätte. Überdies müsste dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt worden sein, die fehlende Schuldnerstellung gemäss neuem Recht geltend zu machen. Da diese Erforder- nisse nicht erfüllt sind, vermag die Beschwerdegegnerin somit auch durch die ein- gereichte Rechnung keinen hinreichenden Titel vorzulegen, der sie zur Rechtsöff- nung berechtigen würde. d) Schliesslich bleibt noch auf die Rechtsgrundlage der Forderung einzuge- hen. In Zusammenhang mit der für die Hotelanlage erhobenen Anschlussgebühr wird unter Ziffer 7.2 der Baubewilligung auf Art. 7 des Energiereglements verwie- sen. Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Y._____ hingegen Ziffer 18.2.2 des Stromversorgungsreglements der Y._____ als Grundlage für die Erhebung der Netzanschlussgebühr und damit eine erst nach Erlass der Baubewilligung in Kraft getretene Rechtsgrundlage an (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 7; gültige Fassung ab dem 1. Januar 2014, wobei das Reglement gemäss Ziffer 45 rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft gesetzt wurde). Dieses Reglement ist gestützt auf Art. 24 des Gesetzes über die Y._____ erlassen worden. Gemäss Ziffer 18.3 des Stromversorgungsreglements sind die auf Art. 20 des Gesetzes basierenden An-
Seite 13 — 15 schlussgebühren erstmals per 1. Januar 2013 festgelegt worden. Aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 des Tarifreglements (vgl. Akten Vorinstanz KB act. 8, gültig ab dem 1. Januar 2014) ergibt sich, dass die gemäss dem Gebäudevolumen errechnete Anschlussgebühr dem Kunden bei Baubeginn in Rechnung gestellt wird. Diese neuen rechtlichen Grundlagen können aber für die in der Baubewilli- gung vom 3. Februar 2011 verfügte Anschlussgebühr keine Geltung erlangen, zumal sie erst später in Kraft getreten sind. Vielmehr richtet sich die Gebührener- hebung nach den damals geltenden kommunalen Bestimmungen. Entsprechend räumt nun auch die Beschwerdegegnerin im Rechtsmittelverfahren ein, dass die in Betreibung gesetzte Forderung – entgegen dem Rechtsöffnungsgesuch – ihre ge- setzliche Grundlage im zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzten kommunalen Energiereglement finde. Wie bereits dargelegt ist fraglich, ob dieses Vorbringen aufgrund des Novenverbots berücksichtigt werden kann (vgl. vorstehend E. 2c). Unbesehen davon ist jedenfalls festzuhalten, dass die auszugsweise vorgelegte Baubewilligung der Gemeinde nicht als Rechtsöffnungstitel für die Netzanschluss- gebühr dienen kann, welche sich auf eine erst nach Erlass der Baubewilligung in Kraft getretene gesetzliche Grundlage stützt. Diesbezüglich fehlt die Identität der verfügten und der in Rechnung gestellten Abgabe. Die Vollstreckung könnte ledig- lich gestützt auf die im Jahr 2011 erteilte Baubewilligung für die auf altem Recht basierende Gebühr erfolgen. Dies würde aber wiederum den Nachweis der Rechtsnachfolge seitens der Y._____ voraussetzen, welcher wie dargelegt nicht erbracht worden ist (vgl. vorstehend E. 4b/bb). e) Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es vorliegend an einem gültigen Rechtsöffnungstitel, dessen Vorhandensein vom Rechtöffnungsrichter wie darge- legt vom Amtes wegen zu prüfen ist, mangelt. Einerseits ist die in der Verfügung als Gläubigerin bezeichnete Person nicht mit der betreibenden Partei identisch. In einem solchen Fall gilt es die Rechtsnachfolge zu belegen, was die Gesuchsteller- in bzw. Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan hat. Andererseits kann die in der Baubewilligung festgesetzte Anschlussgebühr, welche unter altem Recht verfügt wurde, nur gestützt auf das damals geltende Recht und nicht gestützt auf neues Recht eingefordert werden, ansonsten es an der Identität zwischen der verfügten und der in Rechnung gestellten Abgabe fehlt. Auch wenn sich der Beschwerdefüh- rer nicht auf diese Mängel berufen hat, so sind sie vorliegend als offenkundig zu beurteilen, womit die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen eingreifen darf. Die definitive Rechtsöffnung kann folglich nicht erteilt werden, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt.
Seite 14 — 15 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen sowohl die Kosten des vor- instanzlichen Verfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- als auch jene des Beschwer- deverfahrens in Höhe von CHF 1'000.-- (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]) nach Massgabe von Art. 106 Abs. 1 ZPO zu Lasten der Gesuchstellerin bzw. Beschwerdegegnerin. Diese hat X._____ zudem die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung zu ersetzen, zumal sich der Beizug ei- nes Rechtsvertreters in Anbetracht der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen nicht beanstanden lässt (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchsgegner bzw. Be- schwerdeführer hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdever- fahren eine Honorarnote eingereicht. In der Beschwerdeschrift stellt er die Höhe der Entschädigung ausdrücklich in das Ermessen des Kantonsgerichts. Der zu entschädigende Aufwand ist praxisgemäss anhand der Akten nach dem Umfang der notwendigen und tatsächlich geleisteten Arbeit sowie nach dem Mass der un- umgänglichen Umtriebe und nach der objektiven Bedeutung der Streitsache zu bemessen. Im vorliegenden Fall erscheint auf der Basis eines mittleren Stunden- ansatzes von CHF 240.-- (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]) für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 750.-- und für das Beschwerdeverfahren eine solche von CHF 500.-- (jeweils einschliesslich Spesen und MwSt.) als angemessen.
Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. 2. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. _____ des Betreibungsamtes Inn wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Las- ten der Y._____, welche X._____ hierfür mit CHF 750.-- (inkl. MwSt. und Spesen) ausseramtlich zu entschädigen hat. 4.a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.-- gehen zu Lasten der Y._____. Sie werden mit dem von X._____ geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 1'000.-- verrechnet und die Y._____ wird verpflichtet, X._____ den Betrag von CHF 1'000.-- direkt zu ersetzen. b) Die Y._____ hat X._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit CHF 500.-- (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. 5. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.-- betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an: